miniature photography 1493563 1280 e1625208860687 Rechtsanwalt Andreas Welter - Unfallschadenregulierung, Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren, Fahrerlaubnis- und Führerscheinsachen sowie Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen

Fahrverbot

Entziehung der Fahrerlaubnis

Ihnen droht ein Fahrverbot? Ihr Führerschein ist in Gefahr bzw. der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis steht im Raum? Kann ein Fahrverbot vermieden werden? Wann beginnt ein Fahrverbot? Brauchen Sie jetzt eine neue Fahrerlaubnis? Müssen Sie zur MPU und wenn ja, was ist dabei zu beachten?

Wir bieten Ihnen professionelle Beratung rund um das Thema Fahrverbot und Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnis und Führerschein

Nach § 2 Abs. 1 StVG darf in Deutschland nur derjenige ein Kraftfahrzeug führen, der von der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis erhalten hat. Voraussetzungen sind: ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland, § 7 FeV, je nach Führerscheinklasse ein bestimmtes Mindestalter, § 10 FeV, keine Bedenken hinsichtlich körperlicher und geistiger Eignung, § 11 FeV, der Nachweis eines bestimmten Sehvermögens, § 12 FeV, der Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, § 19 FeV, und schließlich das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung, §§ 16, 17 FeV.

Fahrverbot

Im Gegensatz zum dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis ist das Regelfahrverbot, welches der Bußgeldkatalog für schwere Regelverstöße im Strassenverkehr vorsieht, von einem Monat auf bis zu drei Monate begrenzt. In engen Grenzen besteht hier die Möglichkeit der Umwandlung des Regelfahrverbots in eine Geldstrafe, z.B. für den Fall, daß dem Betroffenen der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz droht, weil er auf die Nutzung seines Kfz beruflich angewiesen ist und ihm keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei erwiesener Nicht-Eignung zum Führen eines Kfz droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Neben geistigen und körperlichen Einschränkungen des Kfz-Führers, die eine nicht beherrschbare Gefahr im Strassenverkehr darstellen und daher die Ungeeignetheit des Betreffenden i.S.v. § 2 Abs. 4 StVG indizieren, sind es vor allem die in § 69 StGB aufgezählten Tatbestände, die zum Fahrerlaubnisentzug führen. Mit Rechtskraft des diesbezüglichen Urteils erlischt die Fahrerlaubnis, § 69 Abs. 3 StGB. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG ist ein Führerscheinentzug seitens der Fahrerlaubnisbehörde zudem anzuordnen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hat.

Neuerteilung, MPU

Es muß – ggf. nach Ablauf einer gesetzten Sperrfrist, nach Entziehung wegen Punkteeintragung frühestens nach sechs Monaten seit Abgabe des Führerscheins – ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden. Regelmäßig bedarf es in diesen Fällen eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fürh Fahreignung. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 FeV ist ggf. sogar eine neue Führerscheinprüfung zu bestehen.

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